Schliesslich habe der Beschuldigte zumindest teilweise in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, zumal die Forderungsbeträge jeweils ganz oder teilweise ungerechtfertigt gewesen seien bzw. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. 11.2. Würdigung durch die Kammer Der Sachverhalt ist – bis auf den nötigenden bzw. drohenden Charakter der Schreiben, die Unrechtmässigkeit der Forderungen sowie die subjektiven Tatbestandselemente – im Grundsatz unbestritten und durch die nachfolgend genannten Beweise erstellt.