Im Zusammenhang mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Alltag wie auch gegenüber dem Straf- und Zivilkläger während und nach der Dauer des Mietverhältnisses sei die Tathandlung objektiv geeignet gewesen, diesen und seine Familie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Schliesslich habe der Beschuldigte zumindest teilweise in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, zumal die Forderungsbeträge jeweils ganz oder teilweise ungerechtfertigt gewesen seien bzw. jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten.