_» verwendet worden sei, was im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriere. Im Zusammenhang mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Alltag wie auch gegenüber dem Straf- und Zivilkläger während und nach der Dauer des Mietverhältnisses sei die Tathandlung objektiv geeignet gewesen, diesen und seine Familie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie in Angst und Schrecken zu versetzen.