Die damit einhergehende und in der Anklage umschriebene Suggestion wurde bereits im Rahmen der Vorbemerkungen behandelt. 10.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist erstellt. Ob dieses Verhalten auch den angeklagten Straftatbestand erfüllt, ob oder inwieweit die in Rechnung gestellten Forderungsbeträge (objektiv) übersetzt waren bzw. gar jeder Rechtsgrundlage entbehrten sowie die Frage, ob der Beschuldigte dies wollte und wusste, wird bei der rechtlichen Würdigung zu klären sein.