Im Übrigen wird hierzu auf die rechtliche Würdigung (E. 15.3.2. hiernach) verwiesen. Die dargelegten Schreiben zeigen schliesslich, dass der Beschuldigte sein Inkassounternehmen nicht im gesamten Deliktszeitraum, aber ab dem 1. Mai 2017 «X.________» nannte und er die Straf- und Zivilklägerin bereits mit Schreiben vom 20. April 2017 über die Umfirmierung in Kenntnis setzte. Diese durfte somit ab diesem Zeitpunkt zumindest von einem Z.________ (Staatsangehörigkeit) Einfluss ausgehen. Die damit einhergehende und in der Anklage umschriebene Suggestion wurde bereits im Rahmen der Vorbemerkungen behandelt.