, welche diesen Sachverhaltsabschnitt bestätigen), kann wiederum als Einschüchterung verstanden werden, zeigte der Beschuldigte doch damit, dass er es mit den in den Mahnungen genannten Massnahmen ernst meinte. Ferner zeigen bereits die obgenannten Beträge augenfällig, dass der Beschuldigte Geld erhältlich machen wollte, das ihm nicht zustand, er sich folglich unrechtmässig bereichern wollte. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte um die Unrechtmässigkeit wusste. Im Übrigen wird hierzu auf die rechtliche Würdigung (E. 15.3.2. hiernach) verwiesen.