Zumindest wurden die Angst sowie die Furcht, das Haus zu verlassen, von der Straf- und Zivilklägerin – wie hiervor eingehend gewürdigt – glaubhaft geschildert und ist demnach subjektiv erstellt und auch nachvollziehbar. Gerade der zweite Hausbesuch, anlässlich dessen der Beschuldigte mit Nachbarn über die offene Forderung sprach (vgl. die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 1093 Z. 121 ff., welche diesen Sachverhaltsabschnitt bestätigen), kann wiederum als Einschüchterung verstanden werden, zeigte der Beschuldigte doch damit, dass er es mit den in den Mahnungen genannten Massnahmen ernst meinte.