Ob die Schreiben des Beschuldigten, wie die Anklageschrift festhält, als Androhungen ernstlicher Nachteile zu verstehen sind, welche auch objektiv geeignet waren, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie dermassen in Angst zu versetzen, dass sie sich fürchtete, ihr Haus zu verlassen, wird im Rechtlichen zu eruieren sein. Zumindest wurden die Angst sowie die Furcht, das Haus zu verlassen, von der Straf- und Zivilklägerin – wie hiervor eingehend gewürdigt – glaubhaft geschildert und ist demnach subjektiv erstellt und auch nachvollziehbar.