Je länger sich das «Inkassoverfahren» hinzog, desto häufiger setzte er solche Formulierungen ein und desto häufiger machte er von solchen Schriftauszeichnungen Gebrauch. Ob die Schreiben des Beschuldigten, wie die Anklageschrift festhält, als Androhungen ernstlicher Nachteile zu verstehen sind, welche auch objektiv geeignet waren, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken und sie dermassen in Angst zu versetzen, dass sie sich fürchtete, ihr Haus zu verlassen, wird im Rechtlichen zu eruieren sein.