gewährleistet!». Die durchaus drohenden Formulierungen in den innert kurzer Zeitspanne versandten zahlreichen Schreiben und das unseriöse und über weite Teile willkürliche Vorgehen des Beschuldigten (vgl. hierzu E. 15.3.2. hiernach) sprechen für sich. Bezeichnend hierfür kann der zweite Hausbesuch in Begleitung von AP.________ genannt werden, der vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgte und die Straf- und Ziviklägerin CHF 900.00 kosten sollte (pag. 67), oder aber die in Rechnung gestellte polizeiliche Einvernahme für zwei Personen.