Höhe von CHF 748.10). Besonders fragwürdig auch die Position «Polizeibesuch vom 04.05.2017 2 Pers à CHF 450.-» in der Höhe von CHF 900.00. Der Beschuldigte wollte damit offenbar von der Straf- und Zivilklägerin seine für die polizeiliche Einvernahme vom 4. Mai 2017 aufgewendete Zeit vergütet haben. Weshalb er gleich den Tarif für zwei Personen in Rechnung stellte, geht aus der Rechnung nicht hervor. Im Weiteren wurde in der Rechnung festgehalten: «Wir anerkennen Ihr ausgesprochenes Hausverbot nicht und werden Sie trotzdem besuchen und werden Sie auch anzeigen!!!» sowie unter dem Abdruck der Strafbestimmung des Hausfriedensbruchs: «Sie haben uns durch die Schuldanerkennung freien Zutritt