Es folgte eine weitere Mahnung vom 26. April 2017 (Betrag CHF 1'635.00, pag. 69) sowie gleichentags eine E-Mail an die Straf- und Zivilklägerin, in der der Beschuldigte ihr im Falle einer Strafanzeige eine Klage und im Falle ausbleibender Zahlungseingänge weitere Besuche ankündigte und dazu schrieb: «Die Region AJ.________ ist auch für uns immer eine Reise wert» sowie «Sie wollen nicht, dass andere Ihre Machenschaften sehen? OK, dann gehen Sie Ihren Verpflichtungen nach, Wir wissen, dass Sie den Mietzins überweisen […]. Wir werden auf dem Steueramt sowie Betreibungsamt Ihre diversen Verdienste einfordern (auch der Verdienst Ihres Marktstandes).»