Die Rechnung hält ferner fest, dass pro Mahnung CHF 25.00 und CHF 50.00 Inkassogebühren (pro Besuch CHF 450.00) anfallen. Am 9. März 2017 versandte der Beschuldigte die (angeklagte) 1. Mahnung (pag. 62) über CHF 1'180.05. Darin ist unter anderem statuiert: «!!! Der nächste Schritt ist unser Besuch bei Ihnen (Angeschrieben mit Schuldeneintreibung) um den offenen Betrag direkt abzuholen!!!». Am 22. März 2017 folgten der hiervor bereits eingehend behandelte Hausbesuch und die Unterzeichnung der Schuldanerkennung.