Die erste (aktenkundige und im Anklagesachverhalt nicht erwähnte) vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung vom 24. Januar 2017 (pag. 61) nannte noch einen Gesamtforderungsbetrag von CHF 1'105.05. Diese Rechnung beinhaltete einerseits einen «Rechnungsbetrag (Inkasso AG.________GmbH)» von CHF 880.05 sowie andererseits Abklärungen von 1 Stunde à CHF 225.00. Wie sich der Betrag von CHF 880.05 zusammensetzt, zumal die ursprüngliche Forderung CHF 718.10 betrug, lässt sich der Rechnung nicht entnehmen. Die Rechnung hält ferner fest, dass pro Mahnung CHF 25.00 und CHF 50.00 Inkassogebühren (pro Besuch CHF 450.00) anfallen.