Mit Blick auf die im Rechtlichen zu behandelnde Unrechtmässigkeit der Forderungen bietet sich indes eine kurze Beleuchtung der objektiven Beweismittel zu diesem angeklagten Sachverhalt an: Diese zeigen exemplarisch, wie der Beschuldigte bei seiner Inkassotätigkeit vorging und welcher dubioser Machenschaften er sich dabei bediente. Sie lassen zudem wesentliche Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere die Willensseite, zu. Die erste (aktenkundige und im Anklagesachverhalt nicht erwähnte) vom Beschuldigten ausgestellte Rechnung vom 24. Januar 2017 (pag.