73). 10.4. Würdigung durch die Kammer Nachdem der Versand der in der Anklageschrift enthaltenen Schreiben respektive Mahnungen und E-Mail sowie der Hausbesuch unbestritten und objektiv ohne Weiteres belegt sind, sich stattdessen im Wesentlichen rechtliche Fragen (insb. Drohund Nötigungscharakter derselben) stellen, erübrigt sich grundsätzlich eine eingehende Würdigung der Beweismittel. Mit Blick auf die im Rechtlichen zu behandelnde Unrechtmässigkeit der Forderungen bietet sich indes eine kurze Beleuchtung der objektiven Beweismittel zu diesem angeklagten Sachverhalt an: