Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Versand diverser Rechnungen und Mahnungen an die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Forderung der AG.________GmbH von CHF 718.10 sowie mit der hiervor behandelten Schuldanerkennung vom 22. März 2017 wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig der (infolge Abwesenheit der Straf- und Zivilklägerin erfolglos gebliebene) Besuch am Domizil der Straf- und Zivilklägerin vom 20. April 2017 in Begleitung von AP.________ (mit besagten Jacken und inkl. Gespräche mit Nachbarn).