Für den genauen Inhalt der Briefe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 1676 f.). Schliesslich erwähnt der Anklagesachverhalt wiederum, der Beschuldigte habe sein Inkassounternehmen unter anderem mit «X.________» bezeichnet und mit dieser Bezeichnung, welche im Zusammenhang mit Inkassotätigkeit skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriere, die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich eingeschüchtert. 10.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten.