(wiederum in Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung») vorgeworfen. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zur Bezahlung massiv übersetzter oder jeglicher Rechtsgrundlage entbehrender Forderungen bewegen wollen, was von der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zeuge. Der Deliktszeitraum ist mit «in der Zeit von 9. März 2017 bis am 5. Mai 2017» umschrieben (wobei der Hausbesuch am 20. April 2017 stattgefunden haben soll), der Deliktsort mit «J.________, P.________ oder anderswo». Für den genauen Inhalt der Briefe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag.