Infolgedessen fällt auch die in der Anklageschrift aufgeführte Einschüchterung mit der durch die Firmenbezeichnung hervorgerufenen Suggestion skrupelloser und ungesetzlicher Methoden dahin. Der Vollständigkeit halber sei wiederholt, dass – wie bereits die Vorinstanz – auch die Kammer in dubio pro reo vom höheren (angeklagten) Grundbetrag von CHF 718.10 ausgeht, obgleich sich in den Akten nur eine Zession über den Betrag von CHF 449.65 findet. Weitere Ausführungen zum Deliktsbetrag sowie zur Frage, ob sein Verhalten den angeklagten Straftatbestand erfüllt, folgen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ziff.