20 Der angeklagte Sachverhalt ist mit folgender Präzisierung erstellt: Im Tatzeitpunkt lautete der Name des Inkassobüros des Beschuldigten noch nicht wie in der Anklageschrift geschrieben «X.________», sondern «U.________». Infolgedessen fällt auch die in der Anklageschrift aufgeführte Einschüchterung mit der durch die Firmenbezeichnung hervorgerufenen Suggestion skrupelloser und ungesetzlicher Methoden dahin.