III. hiernach). Ergänzend ist hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und dem bereits rechtskräftig verurteilen H.________ auf die Vorinstanz zu verweisen: Demnach nahm der Beschuldigte Letzteren zur Eintreibung seiner «Inkassokosten» bei der Straf- und Zivilklägerin mit, um im Nachhinein – bei Bedarf – über einen «Zeugen» zu verfügen, der ihn in wahrheitswidriger Weise von möglichen Vorwürfen bezüglich drohendem Vorgehen schützen sollte (vgl. zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2215). 9.5. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt