_ abzustellen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Straf- und Zivilklägerin – wie von ihr geschildert – die Schuldanerkennung aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks sowie aus Angst vor den angedrohten Nachteilen unterzeichnet hat. Anders lässt sich die Unterzeichnung eines im Vergleich zur Grundforderung rund dreimal so hohen Betrags nicht schlüssig erklären. Ob bzw. in welchem Umfang der Mehrforderung die Rechtsgrundlage fehlte und ob die angeklagten Androhungen denn auch die geforderte Intensität aufwiesen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung beurteilt (Ziff. III. hiernach).