Die Aussage von H.________, wonach der Beschuldigte nicht der Typ sei, der Druck aufbaue, widerspricht sodann dem Inhalt der Schuldanerkennung und der vom Beschuldigten versandten Rechnungen und Mahnungen (vgl. die weiteren Erpressungsvorwürfe hiernach). Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und nicht auf die offensichtlich übertriebenen und beschönigenden Aussagen des Beschuldigten und von H.________ abzustellen.