__ die von der Straf- und Zivilklägerin behaupteten Äusserungen / Drohungen des Beschuldigten «erstunken und erlogen», obgleich nicht einmal der Beschuldigte sämtliche bestreitet, sondern ihnen vielmehr den Drohcharakter abspricht bzw. angibt, sie seien von der Strafund Zivilklägerin aus gekommen. Die Aussage von H.________, wonach der Beschuldigte nicht der Typ sei, der Druck aufbaue, widerspricht sodann dem Inhalt der Schuldanerkennung und der vom Beschuldigten versandten Rechnungen und Mahnungen (vgl. die weiteren Erpressungsvorwürfe hiernach).