Eine Absprache liegt geradezu auf der Hand. Trotz dessen lassen sich einige markante Widersprüche in den Aussagen der beiden finden: So soll die Strafund Zivilklägerin gemäss Aussagen von H.________ den Kaffee nicht bei der Begrüssung, sondern erst bei der Verabschiedung und für ein nächstes Mal angeboten haben (pag. 1180 Z. 62 f.). Ferner nennt H.________ die von der Straf- und Zivilklägerin behaupteten Äusserungen /