Auffällig sind auch die oft mit denjenigen vom Beschuldigten identischen Beschreibungen (wie z.B. die «tollen» und «lockeren» Gespräche und «wir hatten es lustig»). Ohnehin liegt die Annahme nahe, dass übereinstimmende Aussagen der beiden «Schuldeneintreiber» gerade Zweck des gemeinsamen Auftritts gewesen sein dürften, hatte doch H.________ die Funktion eines Zeugen inne, der sicherstellen sollte, «dass ihm [gemeint ist der Beschuldigte] niemand etwas anhängt was nicht so gewesen ist» (pag. 1179 Z. 16; pag. 1184 Z. 48 f.). Eine Absprache liegt geradezu auf der Hand.