Seine Frau sei nahe an einem Nervenzusammenbruch gewesen. Sie [gemeint der Beschuldigte und H.________] hätten erwähnt, dass sie immer und immer wieder kommen würden, dies mit einem mit «Schuldensanierung» angeschriebenen Fahrzeug (pag. 965 Z. 25 ff.). Sie hätten der Straf- und Zivilklägerin gedroht, es sei «Angstmacherei» gewesen (pag. 965 Z. 40). Letztlich bestätigte AO.________ auch, dass seine Frau «richtig Angst» und in der Folge Mühe gehabt habe, überhaupt das Haus zu verlassen (pag. 965 Z. 41 f. und 61 f.). Die Vorinstanz hat betreffend Würdigung der Aussagen von AO.________ zwar grundsätzlich zu Recht zur Vorsicht gemahnt. Dass der kranke und – wie er selber eingestand (pag.