959 Z. 170 f.). Ihre Aussagen betreffend AM.________(Angehörige eines Staates) (welche keinen Eingang in die Anklageschrift fanden) passen sodann ins Bild: einerseits wird das Drohen mit ausländischen Staatsangehörigen auch von anderen Privatklägern geschildert, ohne dass Anzeichen für einen Komplott oder eine Absprache bestünden. Der Unterschied zu den anderen Fällen besteht darin, dass im Zeitpunkt der Drohung mit AM.________(Angehörige eines Staates) die Inkassofirma des Beschuldigten noch keinen Z.________ (Staatsangehörigkeit) Namen trug. Nach der Umfirmierung (neuer Name «X.________») soll der Beschuldigte alsdann mit AA.________ (Angehörige eines Staates) gedroht haben.