_ standen abends (vgl. etwa pag. 961 Z. 249) und mit besagten Jacken in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin, welche in Anwesenheit ihres kranken Ehemannes und unter Androhung diverser, konstant geschilderter Nachteile zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung gedrängt wurde. Es macht auch wenig Sinn, hätte die Straf- und Zivilklägerin freiwillig eine so hohe Schuld anerkannt, während sie die Sache bereits anderweitig am Regeln war (vgl. ihre Aussagen auf pag. 949 Z. 53; pag. 959 Z. 170 f.).