18 beschriebene Verhalten des Beschuldigten scheint mit Blick auf die von weiteren Personen unabhängig voneinander geschilderte ähnliche Vorgehensweise denn auch nicht wesensfremd. Dass die Straf- und Zivilklägerin unter den geschilderten Umständen sowie aufgrund des Auftretens, Verhaltens und der ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten Angst hatte und sich unter Druck gesetzt fühlte, die Schuldanerkennung zu unterzeichnen, ist nach Ansicht der Kammer verständlich und nachvollziehbar. Der Beschuldigte und H.________ standen abends (vgl. etwa pag.