jedoch ganz sicher nie unterschrieben (pag. 960 Z. 203). Die Version des Beschuldigten stritt sie schliesslich auf Vorhalt vehement ab; sie habe ihnen keinen Kaffee angeboten (pag. 959 Z. 165) und «sicher keine Freude, wenn zwei Männer mit solchen Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» vor der Türe stehen.» (pag. 959 Z. 169 f.). Von einem lockeren Gespräch könne «überhaupt keine Rede sein und von Kaffee auch nicht» (pag. 959 Z. 173 f.). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin sind weitgehend konstant, widerspruchsfrei, authentisch, differenziert und nicht über Gebühr belastend (etwa, es habe keine Tätlichkeiten gegeben; der Beschuldigte sei nicht laut, aber bestimmt