Sie sei auf Umwegen zur Arbeit gegangen. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu werden, sei sie gar nicht gegangen. Wenn es dunkel gewesen sei, sei sie auch nicht mehr rausgegangen. Ausserdem habe sie oftmals kontrolliert, ob ein Fahrzeug draussen parkiert habe. Es sei eine «Horrorzeit» gewesen (pag. 956 Z. 79 ff.). Sie sei sonst eigentlich nicht eine ängstliche Person. Aber vor allem der Beschuldigte habe ihr sehr grosse Angst eingejagt. Sie habe deshalb schlaflose Nächte gehabt und sehr gelitten (pag. 960 Z. 220 f.). Der Beschuldigte und H.________ seien nicht laut geworden. Es sei einfach ein bestimmtes Auftreten gewesen (pag. 956 Z. 72). Freiwillig hätte sie dieses Dokument