Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Meinung, dass offensichtlich ist, dass alleine durch das Auftreten mit besagten Jacken ein erheblicher Druck auf die Straf- und Zivilklägerin ausgeübt werden sollte. Nicht zuletzt widerspricht die Version des Beschuldigten auch den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie denjenigen ihres Ehemannes. Erstere gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2017 zu Protokoll, vom Beschuldigten und H.________ «genötigt» worden zu sein, ein Dokument zu unterschreiben (pag. 950 Z. 74 f. und pag. 951 Z. 137 f. sowie Z. 149 f.).