Immerhin bestreitet er nicht, dass solche Aussagen während des Hausbesuchs gefallen sind. Der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten geradezu gespickt sind mit Lügensignalen, namentlich zielgerichtet, stereotyp, realitätsfremd und detailarm in wichtigen Elementen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2213) wie auch übertrieben sind. Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Meinung, dass offensichtlich ist, dass alleine durch das Auftreten mit besagten Jacken ein erheblicher Druck auf die Straf- und Zivilklägerin ausgeübt werden sollte.