2118 Z. 21 ff.). Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin von sich aus erwähnt, wie sie das eigentlich machten, im Sinne von «auf Schritt und Tritt verfolgen, wie im Film» (pag. 1092 Z. 102 f.). Es macht schlichtweg keinen Sinn, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation (und bei einem fröhlichen Gespräch) das weitere Vorgehen des Beschuldigten antizipiert, kommentiert, mit einem Film verglichen und um weitere Auskunft ersucht hätte. Die offensichtlichen Schutzbehauptungen des Beschuldigten sprechen vielmehr dafür, dass dieser Drohungen ausgesprochen hat. Immerhin bestreitet er nicht, dass solche Aussagen während des Hausbesuchs gefallen sind.