Seine Schilderungen sind überspitzt und offensichtlich beschönigend. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die angeblichen Drohungen. So habe er der Straf- und Zivilklägerin lediglich auf dessen Nachfrage hin, wie sie denn auftreten würden, falls es zu einem erneuten Besuch käme, als Information und nicht als Drohung angegeben, sie besässen ein Fahrzeug, welches mittels Magnettafeln mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung + Sanierungen» bestückt werden könne (pag. 1092 Z. 96 ff., wobei er vorinstanzlich zu Protokoll gab, er habe einfach ein Auto mit einem Kleber «AL.________» pag. 2118 Z. 21 ff.).