1184 Z. 30 f.). Die beschönigenden Schilderungen des Beschuldigten finden ihren Höhepunkt darin, dass er angibt, die Straf- und Zivilklägerin habe sich über ihren Besuch gefreut, sie mit den Worten «kommen Sie hinein, möchten Sie einen Kaffee?» empfangen und zum Abschied gelächelt, gewinkt und zu ihnen gesagt habe: «wenn ihr wieder einmal in AJ.________ seid, kommt doch vorbei» (pag. 1161 Z. 217 und 226 f.; pag. 1162. Z. 236 f.). Kommt hinzu, dass die Straf- und Zivilklägerin für die betreffende[n] Grundforderung[en] bereits ein vorrechtliches Inkasso- sowie anschliessend das gesetzliche Betreibungsverfahren durchlaufen hatte, aus welchem ein Pfändungsverlustschein resultierte (pag.