lebensfremd, hätte die Straf- und Zivilklägerin unter diesen Umständen so positiv auf den Beschuldigten und dessen Partner reagiert. Es ist denn auch schwer vorstellbar, wie überwiegend gelacht worden sein soll, derweil sich der gesundheitlich angeschlagene Ehemann der Straf- und Zivilklägerin «sehr giftig» verhalten habe und es zu einem Streit zwischen den Ehegatten gekommen sei (pag. 1091 Z. 41; pag. 1161 Z. 224 und pag. 1162 Z. 244, wobei diese sich gemäss H.________ sogar «recht angeschrien» haben sollen, pag. 1184 Z. 30 f.).