So beschrieb er diesen offensichtlich übertrieben und beschönigend als «lustig, lässig und gemütlich» und das Gespräch als loyal und locker; man habe mehr gelacht als geredet (pag. 1160 Z. 196, pag. 1161 Z. 216, 220, 225 und 234). Es sei ein freundliches, gutes Gespräch gewesen; die Straf- und Zivilklägerin sei mit den Lösungsansätzen einverstanden und mehr als zufrieden gewesen. Er könne sich aufgrund des Gesprächs nicht vorstellen, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor ihm haben müsse (pag. 1093 Z. 113 ff.).