15 Zivilklägerin am 26. April 2017 in einer Mail erneut darauf aufmerksam, dass sie «ohne Druck oder Drohungen» eine Schuldanerkennung unterschrieben habe. Die zitierten Passagen sowie die explizite Wiederholung in der vom Beschuldigten verfassten E-Mail lassen aufhorchen. Deren Erforderlichkeit liesse sich kaum nachvollziehen, wäre der Hausbesuch – wie vom Beschuldigten beschrieben – versöhnlich, lustig und friedlich verlaufen und wäre die Straf- und Zivilklägerin damit tatsächlich erleichtert, zufrieden und glücklich gewesen (pag. 1160 Z. 196; pag. 1162 Z. 236 f.; pag. 1091 Z. 45).