Die Schuldanerkennung (pag. 63 f.), lautend auf einen Betrag von CHF 2'155.05, wurde von der Straf- und Zivilklägerin am 22. März 2017 im Rahmen des Hausbesuchs des Beschuldigten und H.________ unterzeichnet. Dieser Betrag übersteigt die angeklagte Grundforderung um CHF 1'436.95 resp. ist drei Mal höher als diese. Der Betrag ist nicht näher spezifiziert, sondern einzig mit dem Zusatz «inkl. Zinsen und Kosten» versehen. Als Art der Schuld wird zudem pauschal «Schulden aus Abtretungen (auch Dritter) und Inkassoschulden» genannt.