Die objektiven Beweismittel belegen damit eine rechtmässig zedierte Forderung von CHF 449.65. Ob der Beschuldigte sich – wie von ihm behauptet (pag. 1091 Z. 33 f.) und von der Vorinstanz in dubio pro reo angenommen – den gesamten, angeklagten Betrag rechtsgültig zedieren liess, spielt letzten Endes weder für die nachfolgenden Ausführungen noch für die rechtliche Würdigung eine entscheidende Rolle. Die Kammer schliesst sich indes der Vorinstanz an und stellt in dubio pro reo auf den höheren Betrag ab. Die Schuldanerkennung (pag.