Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 9.4. Würdigung durch die Kammer Dem angeklagten Sachverhalt (Schuldeneintreibung vom 22. März 2017) liegt die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin bestehende und an den Beschuldigten zedierte Forderung der AG.________GmbH in der Höhe von CHF 449.65 zugrunde (pag. 58). Dieser Betrag entspricht der Rechnung vom 7. Oktober 2014 (pag. 46 f.) und wurde im «Debitorenrückzahlungsvertrag» vom 6. Januar 2017 aufgeführt.