und 60 ff.) vorhanden. Ferner 14 liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1090 ff., 1155 ff. und 2114 ff.), von H.________ (pag. 1178 ff. und 1183 ff.), der Straf- und Zivilklägerin (pag. 948 ff. und 954 ff.) sowie von deren Ehemann (pag. 964 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.