Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass er mehr als ihm zugestanden hätte erhältlich machte und mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte. Damit einhergehend bestreitet er auch die Willensseite des subjektiven Tatbestands. 9.3. Beweismittel Als Beweismittel sind einerseits der Anzeigerapport vom 4. Mai 2017 (pag. 41 ff.), die von der Straf- und Zivilklägerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 22. März 2017, die Zession sowie der «Debitorenrückzahlungsvertrag» zwischen dem Beschuldigten und der AG.________GmbH (pag. 57 und 58 f.) sowie weitere damit zusammenhängende Dokumente (pag. 45 ff. und 60 ff.) vorhanden.