Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte und H.________ anlässlich dieses Hausbesuchs bei der Straf- und Zivilklägerin Jacken mit der Aufschrift «Schuldeneintreibung» trugen. Wie einleitend bereits bemerkt, bestreitet der Beschuldigte die Ausübung übermässigen Drucks und das drohende Einwirken auf die Straf- und Zivilklägerin während seines Hausbesuchs und infolgedessen, die Straf- und Zivilklägerin zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung genötigt zu haben. Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass er mehr als ihm zugestanden hätte erhältlich machte und mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte.