9.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte in Begleitung von H.________ der Straf- und Zivilklägerin sowie deren Ehemann am 22. März 2017 einen Besuch abstattete und das Domizil mit einer von der Straf- und Zivilklägerin unterzeichneten Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'155.05 (zzgl. Verzugszins von monatlich 2% sowie der in der Anklageschrift erwähnten weiteren Aufwandposten) wieder verliess. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte und H.______