_ anlässlich des Besuchs auffällige Jacken mit dem grossflächig bedruckten Schriftzug «Schuldeneintreibung» getragen hätten. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Straf- und Zivilklägerin dazu genötigt habe, eine Schuld von CHF 2'155.05 zuzüglich Verzugszins von monatlich 2% sowie weitere Aufwandposten (CHF 450.00 pro Besuch plus Fahrspesen von CHF 1.80 pro Kilometer) anzuerkennen, obschon der an ihn ursprüngliche rechtmässige abgetretene Forderungsbetrag bloss CHF 718.10 betragen und die Mehrforderung von CHF 1'436.95 jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt habe.