zusammen mit H.________ die Straf- und Zivilklägerin sowie deren Ehemann an ihrem Wohnort aufgesucht und erstere dazu veranlasst zu haben, eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'155.05 zu unterzeichnen, dies unter Androhung ernstlicher Nachteile wie tägliches Beobachten und Nachstellen, das Abstellen eines Fahrzeuges mit grosser Aufschrift «Schuldeneintreibung» vor ihrem Haus sowie, indem der Beschuldigte und H.________ anlässlich des Besuchs auffällige Jacken mit dem grossflächig bedruckten Schriftzug «Schuldeneintreibung» getragen hätten.